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   ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09   

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https://dejure.org/2009,29052
ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09 (https://dejure.org/2009,29052)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09 (https://dejure.org/2009,29052)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 24. September 2009 - 1 BVGa 7/09 (https://dejure.org/2009,29052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArbG Cottbus PDF

    § 117 BetrVG
    Anfechtung einer Betriebsratswahl, Auslegung § 117 BetrVG; Anträge zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Köln, 27.12.1989 - 10 TaBV 70/89

    Betriebsratswahl; Betriebsrat; Wahl; Einstweilige Verfügung; Wahlvorstand;

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte vor, wenn ein Wahlverfahren mit Mängeln behaftet ist, die nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden und dies zuverlässig feststellbar ist (LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01, AeB 01, 602; LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89, DB 1990, 539; LAG Frankfurt/Main Beschluss vom 16.07.1992, NZA 1993, 1008; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998, 8 Ta 9/98).

    Da die wechselseitig glaubhaft gemachten entscheidungserheblichen Tatsachen somit streitig sind, kann durch die erkennende Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens jedenfalls insofern ein Wahlmangel der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würde, nicht mit Sicherheit festgestellt werden (so auch LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89), DB 1990, 539).

  • LAG Köln, 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01

    Einstweilige Verfügung; Abbruch; Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte vor, wenn ein Wahlverfahren mit Mängeln behaftet ist, die nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden und dies zuverlässig feststellbar ist (LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01, AeB 01, 602; LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89, DB 1990, 539; LAG Frankfurt/Main Beschluss vom 16.07.1992, NZA 1993, 1008; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998, 8 Ta 9/98).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09
    Nach der von der Antragstellerin bereits zitierten Entscheidung des EuGH vom 04.07.2006 (C-212/04) sind die nationalen Gerichte bei verspäteter Umsetzung einer Richtlinie und bei Fehlen einer unmittelbaren Wirkung ihrer einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, ,,das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist soweit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu vereinbarenden Lösung gelangen" (Leitsatz 5).
  • LAG Hessen, 16.07.1992 - 12 TaBVGa 112/92

    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte vor, wenn ein Wahlverfahren mit Mängeln behaftet ist, die nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden und dies zuverlässig feststellbar ist (LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01, AeB 01, 602; LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89, DB 1990, 539; LAG Frankfurt/Main Beschluss vom 16.07.1992, NZA 1993, 1008; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998, 8 Ta 9/98).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98

    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte vor, wenn ein Wahlverfahren mit Mängeln behaftet ist, die nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden und dies zuverlässig feststellbar ist (LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01, AeB 01, 602; LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89, DB 1990, 539; LAG Frankfurt/Main Beschluss vom 16.07.1992, NZA 1993, 1008; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998, 8 Ta 9/98).
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